Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 3Artikel 3, Paragraph 3
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177128